Einzahlungspflicht

Einzahlungspflicht
1. E. der Aktionäre: Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der  Einlagen (§ 54 AktG) in Höhe des Nennbetrags der von ihnen übernommenen Aktien. Von der E. können die Aktionäre oder Vormänner ( Zwischenaktionäre) nicht befreit werden, auch ist keine  Aufrechnung möglich (§ 66 AktG).
- Vgl. auch  Kaduzierung.
- 2. E. der Gesellschafter einer GmbH: Es gilt § 19 GmbHG.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nebenverpflichtungen der Aktionäre — Begriff des Aktienrechts. Außer ⇡ Einzahlungspflicht bestehen i.Allg. für Aktionäre keine N.d.A. Ausnahmsweise kann bei Ausgabe ⇡ vinkulierter Aktien die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen, wiederkehrende, nicht in Geld bestehende… …   Lexikon der Economics

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