- Einzahlungspflicht
- 1. E. der Aktionäre: Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der ⇡ Einlagen (§ 54 AktG) in Höhe des Nennbetrags der von ihnen übernommenen Aktien. Von der E. können die Aktionäre oder Vormänner (⇡ Zwischenaktionäre) nicht befreit werden, auch ist keine ⇡ Aufrechnung möglich (§ 66 AktG).- Vgl. auch ⇡ Kaduzierung.- 2. E. der Gesellschafter einer GmbH: Es gilt § 19 GmbHG.
Lexikon der Economics. 2013.